Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl. I S. 959
Buch 3 Sachenrecht Abschnitt 3 Eigentum Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen Untertitel 4 Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache
§ 953 Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt.