Anhängiger Prozess

Die Streitverkündung ist zeitlich frühestens zulässig, wenn ein Rechtsstreit vor einem deutschen Gericht rechtshängig ist, und spätestens, so lange dieser noch nicht durch eine rechtskräftige Entscheidung erledigt ist.

Rechtzeitige Streitverkündung

Theoretisch kann die Streitverkündung daher auch im Instanzenzug (Zöller, 30. Aufl., § 72 Rdnr. 3) erklärt werden, jedoch wird die Streitverkündung so frühzeitig wie möglich durchgeführt werden, wenn beabsichtigt ist, den Streitverkündungsempfänger zu veranlassen, zur Abwehr des Klageanspruchs aktiv beizutragen. Bei einer zeitlich zu späten Streitverkündung besteht die aus § 68 ZPO gegebene Gefahr, dass der Streitverkündungsempfänger die Beeinträchtigung des Beitrittszeitpunkts oder das Unterlassen von Prozesshandlungen durch den Streitverkündungserklärer erfolgreich rügt.

Ist beabsichtigt, dass der Streitverkündungsempfänger den Streitverkündungserklärer in der Prozessführung intensiv und aktiv unterstützt, so gebietet sich gleichermaßen eine möglichst frühzeitige Streitverkündung.

Befindet sich der Prozess, möglicherweise auch bereits durch mehrere Beweisaufnahmen, in einem fortgeschrittenen Stadium, so wird dem Streitverkündungsempfänger sehr weitgehend die Möglichkeit genommen, seine eigene Prozessführung noch wirksam zur Geltung zu bringen.

Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren