Anspruchsgrundlagen

Nach Abnahme der Werkleistung

1.

Getreu der oben angesprochenen zentralen Weichenstellung muss vorab geklärt werden, ob das Werkvertragsrecht des BGB oder die VOB/B Anwendung findet und ob bereits die Abnahme stattgefunden hat.

2.

Das Schriftsatzmuster ist einem Fall nachgebildet, bei dem - wie bei privaten Bauherrn häufig - die VOB/B nicht zum Vertragsbestandteil gemacht wurde und der Bauherr die Abnahme bereits erklärt hatte.

BGB -Vertrag: §§ 634 Nr. 1, 635 BGB

Die Ansprüche des Bauherrn richten sich daher nach dem allgemeinen gesetzlichen Werkvertrags- bzw. Bauvertragsrecht. Dort findet das primäre Recht des Bestellers bei Vorliegen eines Mangels, der Nacherfüllungsanspruch, seine Grundlage in §§ 634 Nr. 1, 635 BGB.

VOB/B-Vertrag: Nach Abnahme § 13 Abs. 5 VOB/B

3.

Läge dagegen einem streitigen Rechtsverhältnis zwischen Bauherrn und Bauunternehmung die VOB/B zugrunde, müssten als Anspruchsgrundlage für das Nacherfüllungsverlangen des Auftraggebers nach der Abnahme die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 VOB/B herangezogen werden.

4.