Gemäß § 6 Abs. 6VOB/B hat ein Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wenn die hindernden Umstände von dem Auftraggeber zu vertreten sind. Bereits der Wortlaut dieser Bestimmung kennzeichnet den Anspruch gem. § 6 Abs. 6VOB/B als Schadensersatzanspruch im Gegensatz zum Anspruch gem. § 2 Abs. 5VOB/B, bei dem es sich um einen Vergütungsanspruch handelt.
§ 2 Abs. 5 und § 6 Abs. 6VOB/B ergänzen sich
In all den Fällen, in denen somit die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 5 und die des § 6 Abs. 6VOB/B vorliegen, ist der Auftragnehmer nicht gehindert, sowohl seinen Vergütungsanspruch nach § 2 Abs. 5VOB/B als auch seinen Schadensersatzanspruch gem. § 6 Abs. 6VOB/B geltend zu machen. Beide Anspruchsgrundlagen "beißen" sich demzufolge nicht, sondern überschneiden bzw. ergänzen sich. Auf dieser Auffassung ist auch das Schriftsatzmuster aufgebaut, nachdem der BGH bisher nicht eindeutig entschieden hat, ob sich diese beiden Anspruchsgrundlagen überschneiden bzw. ergänzen oder gegenseitig ausschließen.
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