Checkliste zum Antrag eines Bieters nach § 107 GWB (Nachprüfungsantrag) an die Vergabekammer

Checkliste: Antrag eines Bieters nach § 160 GWB an die Vergabekammer

 

 

 

 

 

 

Wichtiger Hinweis:

Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat. Der Antrag ist außerdem unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Entsprechendes gilt für Verstöße, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind. Deshalb ist mit Blickrichtung auf die zu rügenden Verstöße gesondert zu prüfen, ob diese in die Rügepflicht nach § 160 Abs. 3 GWB fallen; ggf. ist die entsprechende Rüge zu erklären oder nachzuholen. Zu beachten ist insbesondere, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB.

 

1.

Antragsteller/Mandant ist der Bieter:

 

 

1.1

Firmenbezeichnung: .

 

 

1.2

Rechtsform: .

 

 

1.3

Vertretungsverhältnisse: .

 

 

1.4