Neuer Sachmangelbegriff

Tatbestandsvoraussetzungen für Vorliegen eines Mangels

1.

In § 633 BGB wurde durch das seit dem 01.01.2002 geltende Schuldrechtsmodernisierungsgesetz der Sachmangelbegriff neu definiert. Es kommt nunmehr primär auf die vereinbarte Beschaffenheit der Sache an. In folgenden fünf Fällen liegt nach dem BGB zukünftig ein Mangel vor:

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bei fehlender vereinbarter Beschaffenheit;

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bei fehlender Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung;

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bei fehlender Eignung für die gewöhnliche Verwendung und Aufweisen einer Beschaffenheit, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann;

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bei Vorliegen eines anderen als dem bestellten Werk (Aliud);

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bei Vorliegen eines Werks in zu geringer Menge (Manko).

Vorrangig: Abweichen von vereinbarter Beschaffenheit Differenz von Ist- zu Sollbeschaffenheit

2.