Einwendungen der Behörde

Handelt es sich bei der Baugenehmigungs- bzw. Bauaufsichtbehörde um keine kreisfreie Stadt, so ist die Gemeinde als Planungsträger und Entscheidungsträger gemäß § 36 BauGB beteiligt. In diesem Fall wird die Gemeinde zur Wahrung ihrer Planungshoheit notwendig zum Verfahren beigeladen (§ 65 VwG0).

Bei einer Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Bis zur letzten mündlichen Verhandlung hat deshalb die Gemeinde die Möglichkeit, durch Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans und dem Erlass einer Veränderungssperre/dem Beschluss über die Zurückstellung, ein Bauvorhaben ggf. zu »verhindern«. In diesem Fall ist zu prüfen, ob nicht eine »faktische Veränderungssperre« durch die rechtswidrige Versagung der Baugenehmigung eingetreten ist. Grundsätzlich ist der Zeitraum ab rechtswidriger Ablehnung des Bauantrags auf die Geltungsdauer der Veränderungssperre i.S.v. § 17 BauGB anzurechnen. Ferner ist zu prüfen, ob die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde nicht eine Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 BauGB zu erteilen hat. Nach dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschl. v. 14.05.1968 - 4 C 56/65) darf eine Behörde eine Ausnahme nicht versagen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen und sonstige Hinderungsgründe fehlen.