BGH - Beschluß vom 05.12.1985
I ARZ 737/85
Normen:
BGB § 269 Abs.1; ZPO § 36 Nr. 3, § 29 ;
Fundstellen:
BB 1986, 350
BauR 1986, 241
DRsp I(125)299a
JZ 1986, 252
MDR 1986, 469
NJW 1986, 935
ZfBR 1986, 80
ZfBR 1987, 240

Erfüllungsort bei einem Bauwerkvertrag

BGH, Beschluß vom 05.12.1985 - Aktenzeichen I ARZ 737/85

DRsp Nr. 1992/4011

Erfüllungsort bei einem Bauwerkvertrag

»Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Bauwerkvertrag ist regelmäßig der Ort des Bauwerkes.«

Normenkette:

BGB § 269 Abs.1; ZPO § 36 Nr. 3, § 29 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin - ein Tiefbauunternehmen - möchte die Antragsgegner - eine Gemeinschaft von 15 Bauherren, die in Dortmund ein Mehrfamilienhaus errichtet hat - als Streitgenossen auf Zahlung von Werklohn verklagen. Die Antragstellerin wurde nach ihrem Vortrag von den Antragsgegnern mit Erd- und Kanalisationsarbeiten sowie Arbeiten an den Außenanlagen beauftragt und hat diese Leistungen im wesentlichen erbracht.

Die Antragstellerin hat zunächst gegen 9 Bauherren Klage vor dem Landgericht Dortmund erhoben. Sie möchte nunmehr die Klage auf die 6 noch nicht am Verfahren beteiligten Bauherren erweitern. 5 der 15 Antragsgegner haben jedoch ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht im Bezirk des Landgerichts Dortmund. Die Antragstellerin beantragt daher, nach § 36 Nr. 3 ZPO das zuständige Gericht zu bestimmen. Sie regt die Bestimmung des bereits mit der Sache befaßten Landgerichts Dortmund an, weil in dessen Bezirk die Mehrzahl der Antragsgegner wohne, der für die Antragsgegner tätig gewesene Treuhänder dort ansässig sei und sich dort auch das Bauobjekt befinde.