Erläuterungen zum Schriftsatzmuster

Kläger ist der Bauantragsteller. Der Beklagte richtet sich nach Landesrecht. Handelt eine kreisfreie Stadt im übertragenen Wirkungskreis, so ist sie Beklagte. Handelt das Landratsamt als Staatsbehörde, ist die Klage gegen das Bundesland zu richten. Handelt der Landkreis als selbständige Behörde, so ist die Klage gegen den Landkreis zu richten (vgl. § 78 Abs. 1 VwGO).

Gemäß § 74 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids und bei nicht erforderlichem Vorverfahren innerhalb eines Monats nach Bescheidszustellung zu erheben. Für die Verpflichtungsklage gilt dies entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Es handelt sich um eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage. Stützt die Behörde ihre Entscheidung ausschließlich auf planungsrechtliche Ablehnungsgründe und erklärt sie im Verfahren, dass der Bauantrag bislang noch nicht geprüft wurde und ist auch die bauordnungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit nicht offensichtlich, so erlässt das Gericht ein Verbescheidungsurteil, d.h., die ablehnende Entscheidung wird aufgehoben und die Beklagte (Baubehörde) wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Auch bei einem Verbescheidungsurteil hat die Beklagte vollumfänglich die Kosten des Verfahrens zu tragen.