Erläuterungen zum Schriftsatzmuster

Was ist die Hauptsacheklage i.S.v. § 926 Abs. 1 ZPO ?

Nur die Klage auf Einräumung der Sicherungshypothek

Hauptsacheklage i.S.d. §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO ist nach herrschender Auffassung nur die Klage auf Einräumung der Bauunternehmersicherungshypothek, nicht die Zahlungsklage (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1986, 322 = BauR 1986, 609; OLG Celle, BauR 2004, 696; ferner Werner/Pastor, 17. Aufl., Rdnr. 252, mit Verweisung auf die diesbezügliche Rechtsprechung und hierzu vertretene andere Auffassung).

Hat demnach die Partei, die die einstweilige Verfügung beantragt und erwirkt hat, gem. § 926 ZPO innerhalb einer zu bestimmenden Frist Hauptsacheklage zu erheben, reicht es nicht aus, lediglich im Hinblick auf die geltend gemachte Werklohnforderung Zahlungsklage zu erheben.

Wann empfiehlt es sich, neben der Hauptsacheklage Zahlungsklage zu erheben?

Wie bereits ausgeführt, ist es für die Beantragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek bzw. einer entsprechenden Vormerkung nicht erforderlich, dass die zugrundliegende Werklohnforderung im Zeitpunkt des Antrags auch zur Zahlung fällig ist.