Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts für die Klage auf Erteilung der Schlussrechnung ergibt sich stets aus den §§ 23 und 71 GVG.
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts richtet sich zunächst nach dem allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten gemäß §§ 12 ff. ZPO.
Soweit eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nicht vorliegt, ist darüber hinaus nach Auffassung des BGH (Beschl. v. 05.12.1985, NJW 1986, 935 = BauR 1986, 241) bei Bauverträgen der Ort der Errichtung des Bauvorhabens gleich dem Erfüllungsort gemäß § 29 ZPO, so dass es dem Kläger unbenommen ist, bei dem Gericht die Klage anhängig zu machen, das für den Ort des Bauwerks örtlich zuständig ist. Der Kläger hat somit gemäß § 35 ZPO die Wahl zwischen der örtlichen Zuständigkeit des Erfüllungsorts und der örtlichen Zuständigkeit des allgemeinen Gerichtsstands der Beklagten.
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