Eine Vertragsstrafe wird vereinbart.
Im Falle des Verzugs hat der Auftragnehmer zu zahlen:
1. | Hinsichtlich der vereinbarten Fertigstellungsfrist 0,2 % der Auftragssumme für jeden Werktag der Verspätung; |
2. | hinsichtlich der vereinbarten Einzelfristen 0,2 % der anteiligen Leistungssumme der bis zu den jeweiligen Zwischenterminen geschuldeten Bauleistung für jeden Werktag der Verspätung, wenn durch die Nichteinhaltung dieser Einzelfristen für den Auftraggeber ein Schaden entstehen kann, insgesamt jedoch höchstens zusammen 5 % der Auftragssumme. |
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