Der vollstreckbare Anwaltsvergleich

Einführung

Erste Einführung des Anwaltsvergleichs bereits im Jahre 1991

Bereits mit dem Rechtspflegevereinfachungsgesetz 1990 ist seinerzeit der Anwaltsvergleich in das 10. Buch der ZPO mit § 1044b ZPO aufgenommen worden; dies mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zum 01.04.1991 und mit dem erklärten Ziel, die Justiz zu entlasten. Seit dieser Zeit gibt es in der ZPO die Möglichkeit, auch durch einen außergerichtlichen Vergleich zu einem Vollstreckungstitel zu kommen.

Änderung des Anwaltsvergleichs im Jahre 1998 führt gleichfalls nicht zur höheren Anwendung in der Praxis

Von dieser Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung wird jedoch aus welchen Gründen auch immer in der Praxis sehr wenig Gebrauch gemacht, so dass auf diese Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung ausdrücklich hingewiesen werden soll; dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass mit dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes zum 01.01.1998 der Anwaltsvergleich gem. § 1044b ZPO aus dem 10. Buch des schiedsrichterlichen Verfahrens in der ZPO herausgenommen wurde und in das 8. Buch der ZPO (Zwangsvollstreckung) in den Bestimmungen der §§ 796a-796c ZPO in etwas vereinfachter Form wieder aufgenommen wurde.

Ein Muster für einen solchen Anwaltsvergleich gem. § 796c ZPO mit "Vollstreckungswirkung" als Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung wird auf den folgenden Seiten vorgestellt.