1. | In § 633 BGB wurde durch das seit dem 01.01.2002 geltende Schuldrechtsmodernisierungsgesetz der Sachmangelbegriff neu definiert. Es kommt nunmehr primär auf die vereinbarte Beschaffenheit der Sache an. In folgenden fünf Fällen liegt nach dem BGB zukünftig ein Mangel vor:
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Vorrangig: Abweichen von vereinbarter Beschaffenheit Differenz von Ist- zu Sollbeschaffenheit | |||||||||||
2. |
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