§ 307 BGB

Unwirksamkeit von Abschlagszahlungsvereinbarungen von 90 % beim VOB-Vertrag

OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.11.2014 - 21 U 172/12IBR 2015, 295

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob in den AGB eines Auftraggebers enthaltene Klauseln, wonach geringere Abschlagszahlungen zu leisten sind (z.B. i.H.v. 90 %) als an Leistungen erbracht, unangemessen und damit unwirksam sind.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Im VOB-Vertrag hat der Auftragnehmer Anspruch auf Abschlagszahlungen für die von ihm vertragsgemäß erbrachten Leistungen in Höhe des vertragsmäßig vereinbarten Werts dieser Leistungen. Nach der VOB/B hat also eine volle Bezahlung der nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen zu erfolgen, alle grundsätzlich zu 100 % und nicht zu 90 % oder weniger.

2. Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Klausel, wonach geringere Abschlagszahlungen zu leisten sind (z.B. in Höhe von 90 %) benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 VOB/B hat ein Auftragnehmer einen Anspruch auf Abschlagszahlungen für die von ihm vertragsgemäß erbrachten Leistungen in Höhe des Werts der jeweils von ihm nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen. Danach steht ihm also eine volle Bezahlung der nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistung zu, also eine Bezahlung von 100 % und nicht nur von 90 % oder weniger.