Auswahl und Benennung des Streitverkündungsempfängers

Die Streitverkündung kann gegenüber jedem Dritten erfolgen, der im rechtshängigen Hauptprozess nicht Partei ist, nicht jedoch gegenüber am Verfahren beteiligten Richtern und Sachverständigen (Zöller, 30. Aufl., § 72 Rdnr. 1; OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.03.2006 - 6 W 7/06; OLG München, Beschl. v. 29.07.2005 - 9 W 1940/05).

Wem kann der Streit verkündet werden?

Diejenige Prozesspartei, die die Streitverkündungserklärung gegenüber einem dritten Baubeteiligten erwägt, muss vorrangig prüfen, ob nicht zwischen ihrem Prozessgegner und dem für die Streitverkündung vorgesehenen Dritten eine gesamtschuldnerische Haftung in Betracht zu ziehen ist. Soweit eine gesamtschuldnerische Haftung vorliegt, ist die Streitverkündung unzulässig (BGH, BauR 1982, 514: Werner/Pastor, 15. Aufl., Rdnr. 553). Nur wenn eine alternative Schuldnerschaft des Prozessgegners und des Dritten gegeben ist, ist die Streitverkündung zulässig.

Die Streitverkündung ist weiterhin neben der Fallgruppe der alternativen Schuldnerschaft in den Fällen der Regresshaftung gegenüber dem Streitverkündungsempfänger zulässig (Thomas/Putzo, 36. Aufl., § 72 Rdnr. 7)

Beispiel