BVerwG - Beschluss vom 06.02.2020
4 B 3.17
Normen:
VwGO § 93a Abs. 2 S. 1; VwGO § 138 Nr. 3; EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1; LuftVG § 8 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DÖV 2020, 535
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 02.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 304.13

Stellen von strengen Anforderungen an das Vorliegen einer Anhörung vor einem Beschluss nach § 93a Abs. 2 S. 1 VwGO; Unterlassen einer Anhörung als ein absoluter Revisionsgrund

BVerwG, Beschluss vom 06.02.2020 - Aktenzeichen 4 B 3.17

DRsp Nr. 2020/3797

Stellen von strengen Anforderungen an das Vorliegen einer Anhörung vor einem Beschluss nach § 93a Abs. 2 S. 1 VwGO; Unterlassen einer Anhörung als ein absoluter Revisionsgrund

An das Vorliegen einer Anhörung vor einem Beschluss nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO sind strenge Anforderungen zu stellen. Das Unterlassen einer Anhörung ist ein absoluter Revisionsgrund (§ 138 Nr. 3 VwGO).

1. § 93a Abs. 2 S. 1 VwGO genügt den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG sowie des Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK.2. Unterbleibt die nach § 93a Abs. 2 S. 1 VwGO erforderliche Anhörung der Beteiligten vor der Entscheidung im Beschlusswege, stellt dies einen absoluten Revisionsgrund dar.

Tenor

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. November 2016 wird hinsichtlich des Antrags aufgehoben, den Bescheid vom 29. Mai 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 und 23:00 Uhr und zwischen 5:00 und 6:00 Uhr in Teil A II 4.1 Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Insoweit wird die Rechtssache an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.