Übersicht

Dem Auftragnehmer geht es i.d.R. um seinen Werklohn. Als vorleistungspflichtiger Vertragspartner läuft der Werkunternehmer erhebliche Gefahr, mit seiner Forderung gegen einen zahlungsunwilligen und/oder zahlungsunfähigen Auftraggeber auszufallen. Die Möglichkeiten, dieses Risiko durch die Vertragsgestaltung (Vereinbarung geeigneter Sicherheiten für den Auftragnehmer; das Vorleistungsrisiko minimierende Abschlagszahlungsregelungen) oder Vertragspraxis (Verlangen einer Sicherheit nach § 650f [bis 01.01.2018: 648a] BGB; konsequente Durchsetzung von Abschlagszahlungen bzw. Geltendmachung des Rechts aus § 320 Abs. 1 BGB) zu minimieren, sind quasi "konjunkturabhängig": Ist die Marktlage schlecht, dann fürchtet man um weitere Aufträge; ist sie gut, dann meint man, sie nicht nötig zu haben. Das Verlangen der Sicherheit gem. § 650f BGB führt ohnehin meistens zur Verärgerung auf Seiten des Auftraggebers und erfolgt meistens erst, wenn bereits erhebliche Außenstände vorliegen, d.h. also zu spät, auch im Hinblick auf insolvenzrechtliche (Anfechtung-)Risiken.

Ohnehin ist einstweiliger Rechtsschutz zur Sicherung der Vergütung in den meisten Fällen das falsche Instrument:

Die Anforderungen an einen erfolgreichen Arrestantrag sind sehr hoch, wie in Teil 9/6 zu sehen;

Vermögensverfall des Auftraggebers ist kein Grund für einen Arrest, im Gegenteil: