BGH - Urteil vom 22.03.1979
VII ZR 142/78
Normen:
BGB § 633 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 1979, 333
JR 1979, 459
NJW 1979, 2095, 2096
ZfBR 1989, 61
ZfBR 1991, 19, 20

Umfang der Mängelbeseitigungskosten

BGH, Urteil vom 22.03.1979 - Aktenzeichen VII ZR 142/78

DRsp Nr. 1996/14570

Umfang der Mängelbeseitigungskosten

Der zur Mängelbeseitigung verpflichtete Unternehmer hat nicht nur die dazu erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, sondern muß auch Schäden am sonstigen Eigentum des Bestellers beheben, die im Zuge der Nachbesserung zwangsläufig entstehen.

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 2 ;

Hinweise:

Anm. Schubert in JR 1979, 459.

Ebenso: BGHZ 72, 31, 33 = NJW 1978, 1626.

Beachte bereits die Entscheidung BGH, NJW 1963, 805, 806; WM 1972, 800; BGHZ 58, 332, 339 = BauR 1972, 311 = NJW 1972, 1280; BauR 1975, 130, 133.

Die Nachbesserungspflicht des Auftragnehmer beschränkt sich nicht auf eigene Leistung. Er hat sämtliche Folgearbeiten anderer Handwerker, Reinigungs- und Nebenarbeiten und Architektenkosten zu tragen, soweit diese erforderlich sind, den Mangen der eigenen Leistung zu beheben. Davon zu unterscheiden sind die Schäden an anderen Bauteilen oder am sonstigen Eigentum des Auftraggebers. Sie werden von der Nachbesserungspflicht nicht umfaßt und können nur Gegenstand eines - verschuldensunabhängigen - Schadensersatzanspruchs sein (BGH, BauR 1986, 211 - auch zur Frage der Haftung aus § 823 BGB in diesen Fällen); hierzu auch OLG Bamberg, BauR 1987, 211.

Der Unternehmer kann auch verpflichtet sein, einen Drittunternehmer auf seine Kosten zu beauftragen.

Fundstellen
BauR 1979, 333
JR 1979, 459
NJW 1979, 2095, 2096