Hinweis zu A
Vgl. auch BauR 1984, 166, 168. Zulässig ist dies jedoch nur, solange die Gewährleistungsfrist läuft und der Sicherheitseinbehalt fällig ist (BGH, BauR 1982, 579 = NJW 1982, 2494). Verlangt der Bauherr zu Recht die Nachbesserung und macht von einem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch, so ist zu berücksichtigen, daß dieses in der Regel das zwei-/dreifache der zu erwartenden Nachbesserungskosten umfaßt. Hierbei ist der Sicherheitseinbehalt mit einzubeziehen.
Hinweis zu B
Ebenso OLG Hamm, NJW-RR 1990, 523, 524.
Hinweis zu C
Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Leistung und die Gewährleistung sicherzustellen. Das Leistungsverweigerungsrecht bezweckt, auf den Auftragnehmer Druck auszuüben, damit er die ihm obliegende Leistung umgehend erbringt. Soweit schon während der Ausführung erkannte und gerügte Mängel nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand beseitigt werden können und der Auftragnehmer deshalb die Mängelbeseitigung verweigert, ist die Abschlagssumme entsprechend zu mindern. Desgleichen sind Leistungspositionen abzuziehen, die zwar der Abschlagsforderung zugrunde liegen, tatsächlich aber noch nicht erbracht worden sind. Insoweit ist die Werklohnklage wegen Minderung oder mangels erbrachter Werkleistung abzuweisen (BGH, aaO.).
Hinweis zu D
Im allgemeinen beträgt der zurückzubehaltende Betrag das Zwei- bis Dreifache der Mangelbeseitigungskosten (BGH, aaO., unter Hinweis auf BGH, BauR 1978, 398, 400; NJW 1981, 1448, 1449; ebenso NJW 1984, 725, 727). Ein erfolgter Sicherheitseinbehalt kann allerdings mit zu berücksichtigen sein, um die mit dem Leistungsverweigerungsrecht beabsichtigte Druckfunktion (vgl. hierzu auch BGH, BauR 1992, 401) zu erfüllen. Grundsätzlich steht aber ein erfolgter Sicherheitseinbehalt dem Leistungsverweigerungsrecht nicht entgegen.