BGH - Urteil vom 09.07.1981
VII ZR 40/80
Normen:
BGB § 632, § 633, § 634, § 635, § 273, § 320 ;
Fundstellen:
BauR 1981, 577
DB 1981, 2273
DRsp I(138)404e
NJW 1981, 2801
WM 1981, 1108
ZfBR 1981, 265
ZfBR 1986, 73
ZfBR 1988, 26, 27, 75

Umfang des Leistungsverweigerungsrechts wegen mangelhafter Werkausführung bei Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts

BGH, Urteil vom 09.07.1981 - Aktenzeichen VII ZR 40/80

DRsp Nr. 1996/14376

Umfang des Leistungsverweigerungsrechts wegen mangelhafter Werkausführung bei Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts

Bloße Schönheitsfehler können Mängel eines Bauwerks darstellen. Ein vereinbarter Sicherheitseinbehalt hindert den Auftraggeber grundsätzlich nicht, fällige Abschlagszahlungen wegen mangelhafter Werksausführung zu verweigern. Der Auftragnehmer kann nicht einwenden, der Auftraggeber dürfe das Leistungsverweigerungsrecht nur wegen eines einen den Sicherheitseinbehalt wertmäßig übersteigenden Mängelbeseitigungsanspruchs geltend machen. Die Höhe des Betrages, den der Auftraggeber gemäß § 320 BGB zurückbehalten darf, hängt von den jeweiligen Umständen mit Rücksicht auf Treu und Glauben ab.

Normenkette:

BGB § 632, § 633, § 634, § 635, § 273, § 320 ;

Hinweise:

Hinweis zu A

Vgl. auch BauR 1984, 166, 168. Zulässig ist dies jedoch nur, solange die Gewährleistungsfrist läuft und der Sicherheitseinbehalt fällig ist (BGH, BauR 1982, 579 = NJW 1982, 2494). Verlangt der Bauherr zu Recht die Nachbesserung und macht von einem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch, so ist zu berücksichtigen, daß dieses in der Regel das zwei-/dreifache der zu erwartenden Nachbesserungskosten umfaßt. Hierbei ist der Sicherheitseinbehalt mit einzubeziehen.

Hinweis zu B

Ebenso OLG Hamm, NJW-RR 1990, 523, 524.

Hinweis zu C