Umfang des Nacherfüllungsanspruchs

1.

§ 635 Abs. 2 BGB stellt klar, dass der Unternehmer alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen hat. Der Nacherfüllungsanspruch umfasst damit den gesamten Aufwand, den die Beseitigung des Mangels voraussetzt, insbesondere alle Nebenkosten, wie die in § 635 Abs. 2 BGB beispielhaft aufgeführten Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.

Zum Umfang der Arbeiten und Kosten, die der Auftragnehmer bei ihm obliegenden Nachbesserungsarbeiten zu übernehmen hat, hatte der BGH bereits in seinem Grundsatzurteil vom 22.03.1979 (NJW 1979, 2095) zusammenfassend wie folgt Stellung genommen:

Transport-, Wege-, Arbeit- und Materialkosten

Reinigungs- und Architektenkosten

"Der zur Mängelbeseitigung verpflichtete Unternehmer hat aber nicht nur die dazu erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen; er muss auch Schäden am sonstigen Eigentum des Bestellers beheben, die im Zuge der Nachbesserung zwangsläufig entstehen. So hat der BGH die Kosten für Maurer-, Putz-, Steinemaillier-, Maler-, Reinigungs- und Architektenarbeiten, die im Zusammenhang mit der Nachbesserung einer fehlerhaft verlegten Abflussleitung notwendig geworden waren, zu den Aufwendungen gerechnet, welche, wie sich aus dem Umfang der Nachbesserungspflicht ergebe, vom Unternehmer zu tragen sind.

Nebenarbeiten, z.B. Aufspüren und Freilegen der Schadstelle