I.
Die Klägerin macht Werklohn für Dachdeckerarbeiten an dem Bauvorhaben ... bis ... in ... geltend. Die Parteien streiten um Kürzungen der Schlußrechnung. Die Beklagte rechnet zudem mit Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Arbeiten der Klägerin an dem Bauvorhaben ... bis ... in ... auf. Das Landgericht hat unter teilweiser Anerkennung der von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen eine Restwerklohnforderung von 9.619,22 DM festgestellt. Es hat die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Arbeiten an dem Bauvorhaben in ... für berechtigt gehalten und die Klage abgewiesen.
II.
Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
1. Werklohn
a) Die Klägerin hat ohne die vorgenommenen Abzüge unstreitig eine Restforderung in Höhe von 10.648,32 DM.
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