OLG Hamm - Urteil vom 30.10.1995
17 U 83/94
Normen:
BGB § 633 ; VOB/B § 17 ;
Fundstellen:
BauR 1982, 579
BauR 1992, 401
BauR 1997, 141
Drsp I(138)790i
LM § 301 ZPO Nr. 44
NJW 1982, 2494
NJW 1992, 1632.
NJW-RR 1996, 1046
OLGReport-Hamm 1996, 126

Verweisung auf Sicherheit vor Ablauf der Gewährleistungsfrist

OLG Hamm, Urteil vom 30.10.1995 - Aktenzeichen 17 U 83/94

DRsp Nr. 1997/9574

Verweisung auf Sicherheit vor Ablauf der Gewährleistungsfrist

Die Gewährleistungssicherheit soll den Auftraggeber während der gesamten Gewährleistungsfrist absichern. Solange die Frist noch nicht abgelaufen ist und noch Gewährleistungsansprüche drohen, kann der Auftraggeber nicht auf die Inanspruchnahme der Gewährleistungssicherheit verwiesen werden, wenn er Mängelbeseitigungskosten geltend macht.

Normenkette:

BGB § 633 ; VOB/B § 17 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin macht Werklohn für Dachdeckerarbeiten an dem Bauvorhaben ... bis ... in ... geltend. Die Parteien streiten um Kürzungen der Schlußrechnung. Die Beklagte rechnet zudem mit Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Arbeiten der Klägerin an dem Bauvorhaben ... bis ... in ... auf. Das Landgericht hat unter teilweiser Anerkennung der von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen eine Restwerklohnforderung von 9.619,22 DM festgestellt. Es hat die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Arbeiten an dem Bauvorhaben in ... für berechtigt gehalten und die Klage abgewiesen.

II.

Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

1. Werklohn

a) Die Klägerin hat ohne die vorgenommenen Abzüge unstreitig eine Restforderung in Höhe von 10.648,32 DM.