Notwendiger Inhalt der Streitverkündungsschrift

Außer der Bezeichnung des Hauptprozesses, des Streitverkündungsempfängers und der Erklärung über die Streitverkündung muss die Streitverkündungsschrift folgende Angaben enthalten:

Gemäß § 73 MPO sind

der Grund der Streitverkündung und

die Lage des Rechtsstreits

anzugeben.

Genaue Darlegung des Streitverkündungsgrunds

Hinsichtlich des Grunds der Streitverkündung ist auf die genannten Fallgruppen der alternativen Schuldnerschaft oder der Regresshaftung hinzuweisen. Es ist deshalb erforderlich darzulegen, welche Anspruchsbeziehung zum Streitverkündungsempfänger geltend gemacht wird, die die alternative Schuldnerschaft oder die Regresshaftung begründen kann. Wegen der verjährungshemmenden Wirkung der Streitverkündung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB ist es nach OLG Düsseldorf (Baurecht 1996, 869) erforderlich, dass der Streitverkünder die (angeblichen) Ansprüche auf Schadloshaltung i.S.d. §§ 253, 690 MPO hinreichend bestimmt. Dies gilt insbesondere für einen an den Streitverkündenden möglicherweise abgetretenen Anspruch eines Dritten gegen den Streitverkündungsempfänger.