Wirksamkeit des Vorbehalts einer Vertragsstrafe in einer formularmäßig vorbereiteten Abnahmeniederschrift; Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten, auf einen Höchstbetrag von 10% der Angebotssumme begrenzten Vertragsstrafe
BGH, Urteil vom 25.09.1986 - Aktenzeichen VII ZR 276/84
DRsp Nr. 1992/3561
Wirksamkeit des Vorbehalts einer Vertragsstrafe in einer formularmäßig vorbereiteten Abnahmeniederschrift; Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten, auf einen Höchstbetrag von 10% der Angebotssumme begrenzten Vertragsstrafe
»a) Der Vorbehalt einer Vertragsstrafe kann auch in eine formularmäßig vorbereitete Abnahmeniederschrift aufgenommen und mit deren Unterzeichnung erklärt werden.b) Zur Abgabe der Vorbehaltserklärung und zu ihrer Entgegennahme ist im Zweifel jeder zur Durchführung der förmlichen Abnahme bevollmächtigte Vertreter der Vertragspartner befugt.c) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vereinbarung, wonach der Auftragnehmer, wenn er in Verzug gerät, für jeden Werktag der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,1 %, höchstens jedoch 10 % der Angebotssumme zu zahlen hat, ist wirksam (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 85, 305, 314).«