Zuständiges Gericht

Gericht des Wohnsitzes

1.

Auch für die Klage auf Nacherfüllung gelten zunächst die §§ 12, 13 ZPO, so dass der zur Mängelbeseitigung verpflichtete Unternehmer an seinem Wohnsitz bzw. dem Sitz seines Unternehmens verklagt werden kann.

Gericht des Erfüllungsorts

2.

Daneben spielt jedoch der Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei Bausachen eine zentrale Rolle. Der BGH hat sämtliche Zweifelsfragen hierüber mit Beschluss vom 05.12.1985 (NJW 1986, 935) ausgeräumt und klargestellt, dass Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Bauvertrag regelmäßig der Ort des Bauwerks ist.

Ein Gerichtsstand für alle Mängelbeseitigungsansprüche ist somit auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Ort des Bauwerks liegt (vgl. hierzu Ingenstau/Korbion/Joussen, 21. Aufl., § 18 Abs. 1 VOB/B Rdnr. 10; Thomas/Putzo, 38. Aufl., § 29 ZPO Rdnr. 6; BayObLG, MDR 1983, 583). Bei mehreren Beklagten, deren (Wohn-)Sitze sich nicht im selben Gerichtsbezirk befinden, muss für einen einheitlichen Prozess gegen alle beklagten Streitgenossen eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO durchgeführt werden. Dabei kommt aber regelmäßig nur ein Gerichtsstand in Betracht, bei dem einer der Beklagten seinen gewöhnlichen Sitz hat.