Mandatssituation zur Abmahnbarkeit unter der DSGVO

1. Ausgangssituation

Es kommt gar nicht so selten vor, dass ein Rechtsanwalt den anderen berät: Eine Kollegin hat eine Abmahnung eines anderen Rechtsanwalts erhalten. Dieser wirft ihr vor, sie halte zum einen - was zutrifft - keine zulässige Datenschutzerklärung auf ihrer Webseite vor, insbesondere unterrichte sie nicht über Cookies, und habe das auf ihrer Webseite befindliche Kontaktformular nicht verschlüsselt. Der datenschutzbewegte Kollege monierte insbesondere, es fehlten Angaben

zur nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO datenschutzrechtlich Verantwortlichen,

zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten durch die Webseite sowie zu den Zwecken und Mitteln der Datenverarbeitung,

zur Weitergabe von Daten an Dritte, über Cookies oder Analysetools,

Hinweise auf die Betroffenenrechte nach der DSGVO.

Damit verstoße die abgemahnte Kollegin u.a. gegen ihre Informationspflicht aus Art. 13 DSGVO und somit gegen § 3a UWG. Er fordert sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zum Ersatz von Anwaltsgebühren nach einem Streitwert i. H. v. 6.000 € auf.

Die Einlassung des abgemahnten Mandanten