Checkliste: Erfordernis eines Datenschutzbeauftragen

Checkliste: Erfordernis eines Datenschutzbeauftragen

 

Muss ich einen Datenschutzbeauftragen einsetzen?

Anm.

1.

Sind in meiner Kanzlei/meinem Unternehmen/meinem Verein mindestens zehn Personen damit beschäftigt, automatisiert personenbezogene Daten zu verarbeiten?

Vorsicht: Hier zählt jeder Kopf, egal ob bezahlt, im Arbeitsverhältnis oder freischwebender Künstler, geringfügig beschäftigt oder in Vollzeit angestellt.

Beispiel: In unserem oben schon erwähnten Verein zur Selbsthilfe für an Osteoporose Erkrankte gibt es in der Geschäftsstelle einen Geschäftsführer, eine Vollzeitangestellte und eine stundenweise angestellte Schreibhilfe. Dazu arbeitet der Verein den Selbsthilfegruppen vor Ort zu und teilt den freiberuflich tätigen und selbständig gegenüber den Krankenkassen abrechnenden Physiotherapeuten die Teilnehmerdaten für die einzelnen Gymnastikkurse mit. Dies sind gegenwärtig mindestens sieben an der Zahl. Damit ist die Grenze von zehn Personen, die sich aus § 38 BDSG ergibt, geknackt. Der Rechtsanwalt, der diesen Verein berät, sollte ihm den Rat erteilen, einen Datenschutzbeauftragten zu ernennen, was sich auch daraus ergeben könnte, hier aber nicht entschieden werden muss, dass besonders geschützte (Gesundheits-)Daten verarbeitet werden. Siehe hierzu sogleich.

 

2.