BFH - Urteil vom 29.11.2000
X R 36/97
Normen:
EStG § 10e;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 595
ZEV 2001, 245

§ 10 e EStG; EFH durch Erbauseinandersetzung erworben

BFH, Urteil vom 29.11.2000 - Aktenzeichen X R 36/97

DRsp Nr. 2001/3983

§ 10 e EStG; EFH durch Erbauseinandersetzung erworben

1. AK beim Erwerb eines EFH im Wege der Erbauseinandersetzung gegen Ausgleichszahlung stellen nur die Ausgleichszahlung und die Anschaffungsnebenkosten dar. 2. Der wertmäßige Anteil der dem Miterben übertragenen Immobilien führt nicht zu AK. Denn es liegt kein Anschaffungs- oder Veräußerungsgeschäft vor, soweit durch die Aufteilung des Nachlasses im Wege der Auseinandersetzung nur der erbrechtliche Auseinandersetzungsanspruch erfüllt wird. 3. Der Miterbe erwirbt nur insoweit entgeltlich, als er bei der Erbauseinandersetzung mehr erhält, als ihm wertmäßig nach seinem Erbteil zusteht und er deshalb einen Ausgleich zahlen muss. Für die Berechnung des entgeltlichen Teils des Erwerbs kommt es ausschließlich auf das Verhältnis der Ausgleichszahlung zum Verkehrswert des Grundstücks an.

Normenkette:

EStG § 10e;

Gründe: