§ 10 IntErbRVG
Stand: 29.06.2015
zuletzt geändert durch:
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Abschnitt 3 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung
Unterabschnitt 2 Beschwerde; Rechtsbeschwerde

§ 10 IntErbRVG Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde

§ 10 Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde

IntErbRVG ( Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz )

(1) Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. (2) 1Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. 2Der Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden. (3) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.