§ 103 GBO
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
FÜNFTER ABSCHNITT Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
III. Klarstellung der Rangverhältnisse

§ 103 GBO (Vorschlag des Grundbuchamts für neue Rangordnung)

§ 103 (Vorschlag des Grundbuchamts für neue Rangordnung)

GBO ( Grundbuchordnung )

1Einigen sich die Beteiligten nicht, so macht das Grundbuchamt ihnen einen Vorschlag für eine neue Rangordnung. 2Es kann hierbei eine Änderung der bestehenden Rangverhältnisse, soweit sie zur Herbeiführung einer klaren Rangordnung erforderlich ist, vorschlagen.