§ 104 ZVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel Zwangsversteigerung
VII. Beschwerde

§ 104 ZVG (Wirksamwerden des Beschlusses, durch den der Zuschlag erteilt wird)

§ 104 (Wirksamwerden des Beschlusses, durch den der Zuschlag erteilt wird)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

Der Beschluß, durch welchen das Beschwerdegericht den Zuschlag erteilt, wird erst mit der Zustellung an den Ersteher wirksam.