§ 1055 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 10 Schiedsrichterliches Verfahren
Abschnitt 6 Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens

§ 1055 ZPO Wirkungen des Schiedsspruchs

§ 1055 Wirkungen des Schiedsspruchs

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.