§ 108 GVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
SIEBENTER TITEL Kammern für Handelssachen

§ 108 GVG (Dauer der Ernennung)

§ 108 (Dauer der Ernennung)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammern für die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.