§ 109 BRAO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Fünfter Teil Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
Dritter Abschnitt Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen

§ 109 BRAO Beendigung des Amtes als Beisitzer

§ 109 Beendigung des Amtes als Beisitzer

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) Für das Ende des Amtes des anwaltlichen Beisitzers gilt § 95 Abs. 1 a Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer mehr besteht. (2) 1Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt des Beisitzers ist § 95 Abs. 1 a Satz 3, Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz an die Stelle der Landesjustizverwaltung tritt und über die Amtsenthebung ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entscheidet. 2Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Anwaltssachen nicht mitwirken. 3Vor der Entscheidung sind der Rechtsanwalt und die Bundesrechtsanwaltskammer zu hören. (3) weggefallen