§ 109 GBO
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
FÜNFTER ABSCHNITT Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
III. Klarstellung der Rangverhältnisse

§ 109 GBO (Einstellung des Verfahrens; Einstellungsbeschluss)

§ 109 (Einstellung des Verfahrens; Einstellungsbeschluss)

GBO ( Grundbuchordnung )

1Das Grundbuchamt kann jederzeit das Verfahren einstellen, wenn es sich von seiner Fortsetzung keinen Erfolg verspricht. 2Der Einstellungsbeschluß ist unanfechtbar.