§ 11 GvKostG
Stand: 05.10.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 4607
Abschnitt 2 Gebührenvorschriften

§ 11 GvKostG Tätigkeit zur Nachtzeit, an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen

§ 11 Tätigkeit zur Nachtzeit, an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen

GvKostG ( Gerichtsvollzieherkostengesetz )

Wird der Gerichtsvollzieher auf Verlangen zur Nachtzeit (§ 758 a Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung) oder an einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag tätig, so werden die doppelten Gebühren erhoben.