§ 110 GVG
Stand: 25.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 294
SIEBENTER TITEL Kammern für Handelssachen

§ 110 GVG (Ehrenamtliche Richter aus Schiffahrtskreisen)

§ 110 (Ehrenamtliche Richter aus Schiffahrtskreisen)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

An Seeplätzen können ehrenamtliche Richter auch aus dem Kreis der Schiffahrtskundigen ernannt werden.