§ 1103 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 5 Vorkaufsrecht

§ 1103 BGB Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht

§ 1103 Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Ein zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden. (2) Ein zugunsten einer bestimmten Person bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.