§ 112 c BRAO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Fünfter Teil Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
Vierter Abschnitt Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

§ 112 c BRAO Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 112 c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) 1Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. 2Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112 e bleibt unberührt. (2) 1Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. 2Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen. (3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80 b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.