OLG Naumburg - Urteil vom 13.05.2020
12 U 15/19
Normen:
BGB § 2339 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 2082; StGB § 267 Abs. 1; BGB § 2341; BGB § 2344;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 659
ZEV 2022, 184
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 18.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 319/16

Erbunwürdigkeit wegen einer UrkundenfälschungErgebnis eines SchriftgutachtensVoller Beweis für eine Erbunwürdigkeit

OLG Naumburg, Urteil vom 13.05.2020 - Aktenzeichen 12 U 15/19

DRsp Nr. 2022/939

Erbunwürdigkeit wegen einer Urkundenfälschung Ergebnis eines Schriftgutachtens Voller Beweis für eine Erbunwürdigkeit

Nur ein Schriftgutachten, das zu dem Ergebnis kommt, dass eine Schrift "mit Sicherheit" von einer bestimmten Person stammt, kann ohne weitere Beweisanzeichen Grundlage einer Verurteilung wegen Urkundenfälschung sein, also allein den vollen Beweis für eine Erbunwürdigkeit nach § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB erbringen. Jedenfalls eine sachverständige Bewertung "mit hoher Wahrscheinlichkeit" vermag den Vollbeweis hierfür nicht zu erbringen, ohne dass durchgreifende starke Beweisanzeichen für eine Täterschaft feststellbar hinzutreten.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Januar 2019 verkündete Einzelrichterurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 2339 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 2082; StGB § 267 Abs. 1; BGB § 2341; BGB § 2344;

Gründe:

I.