§ 113 ZVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel Zwangsversteigerung
VIII. Verteilung des Erlöses

§ 113 ZVG (Aufstellung des Teilungsplans im Verteilungstermin)

§ 113 (Aufstellung des Teilungsplans im Verteilungstermin)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

(1) In dem Verteilungstermine wird nach Anhörung der anwesenden Beteiligten von dem Gerichte, nötigenfalls mit Hilfe eines Rechnungsverständigen, der Teilungsplan aufgestellt. (2) In dem Plane sind auch die nach § 91 nicht erlöschenden Rechte anzugeben.