§ 114 VVG
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Teil 2 Einzelne Versicherungszweige
Kapitel 1 Haftpflichtversicherung
Abschnitt 2 Pflichtversicherung

§ 114 VVG Umfang des Versicherungsschutzes

§ 114 Umfang des Versicherungsschutzes

VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )

(1) Die Mindestversicherungssumme beträgt bei einer Pflichtversicherung, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, 250 000 Euro je Versicherungsfall und eine Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. (2) 1Der Versicherungsvertrag kann Inhalt und Umfang der Pflichtversicherung näher bestimmen, soweit dadurch die Erreichung des jeweiligen Zwecks der Pflichtversicherung nicht gefährdet wird und durch Rechtsvorschrift nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Ein Selbstbehalt des Versicherungsnehmers kann dem Dritten nicht entgegengehalten und gegenüber einer mitversicherten Person nicht geltend gemacht werden.