§ 115 GBO
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
FÜNFTER ABSCHNITT Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
III. Klarstellung der Rangverhältnisse

§ 115 GBO (Kosten des Verfahrens bei Erledigung eines Rechtsstreits)

§ 115 (Kosten des Verfahrens bei Erledigung eines Rechtsstreits)

GBO ( Grundbuchordnung )

1Wird durch das Verfahren ein anhängiger Rechtsstreit erledigt, so trägt jede Partei die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten. 2Die Gerichtskosten werden niedergeschlagen.