§ 116 FamFG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 116 FamFG Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit

§ 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss. (2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam. (3) 1Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. 2Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. 3Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.