§ 117 a AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
DRITTER TEIL Allgemeine Verfahrensvorschriften
ERSTER ABSCHNITT Verfahrensgrundsätze
5. Unterabschnitt Rechts- und Amtshilfe

§ 117 a AO Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 117 a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

AO ( Abgabenordnung )

(1) 1Auf ein Ersuchen einer für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union können die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden personenbezogene Daten, die in Zusammenhang mit dem in § 208 bestimmten Aufgabenbereich stehen, zum Zweck der Verhütung von Straftaten übermitteln. 2Für die Übermittlung dieser Daten gelten die Vorschriften über die Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich entsprechend. (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen mindestens folgende Angaben enthält: 1. die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchenden Behörde, 2. die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verhütung die Daten benötigt werden, 3. die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Ersuchen zugrunde liegt, 4. die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten erbeten werden, 5. den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person, auf die sich diese Informationen beziehen, 6. Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Person bezieht, und 7. Gründe für die Annahme, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse im Inland vorliegen. (3)