§ 119 ZVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel Zwangsversteigerung
VIII. Verteilung des Erlöses

§ 119 ZVG (Zuteilung eines Betrags auf einen bedingten Anspruch)

§ 119 (Zuteilung eines Betrags auf einen bedingten Anspruch)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

Wird auf einen bedingten Anspruch ein Betrag zugeteilt, so ist durch den Teilungsplan festzustellen, wie der Betrag anderweit verteilt werden soll, wenn der Anspruch wegfällt.