§ 12 a BRAO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Zweiter Teil Zulassung und allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

§ 12 a BRAO Vereidigung

§ 12 a Vereidigung

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) Der Bewerber hat folgenden Eid vor der Rechtsanwaltskammer zu leisten:"Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe." (2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. (3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, an Stelle des Eides eine andere Beteuerungsformel zu gebrauchen, so kann, wer Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen. (4) Wer aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten will, muss folgendes Gelöbnis leisten:"Ich gelobe, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen." (5) Leistet eine Bewerberin den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4, so treten an die Stelle der Wörter "eines Rechtsanwalts" die Wörter "einer Rechtsanwältin". (6) 1Über die Vereidigung ist ein Protokoll aufzunehmen, das auch den Wortlaut des Eides, der anderen Beteuerungsformel oder des Gelöbnisses zu enthalten hat. 2Das Protokoll ist von dem Rechtsanwalt und einem Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer zu unterschreiben. 3Es ist zu der Mitgliederakte des Rechtsanwalts zu nehmen. (7)