§ 12 c GBO
FNA: 315-11
Fassung vom: 26.05.1994
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606 vom 19.12.2022

§ 12 c GBO (Urkundsbeamte)

§ 12 c (Urkundsbeamte)

GBO ( Grundbuchordnung )

(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entscheidet über: 1. die Gestattung der Einsicht in das Grundbuch oder die in § 12 bezeichneten Akten und Anträge sowie die Erteilung von Abschriften hieraus, soweit nicht Einsicht zu wissenschaftlichen oder Forschungszwecken begehrt wird; 2. die Erteilung von Auskünften nach § 12 a oder die Gewährung der Einsicht in ein dort bezeichnetes Verzeichnis; 3. die Erteilung von Auskünften in den sonstigen gesetzlich vorgesehenen Fällen; 4. die Anträge auf Rückgabe von Urkunden und Versendung von Grundakten an inländische Gerichte oder Behörden. (2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist ferner zuständig für 1. die Beglaubigung von Abschriften (Absatz 1 Nr. 1), auch soweit ihm die Entscheidung über die Erteilung nicht zusteht; jedoch kann statt des Urkundsbeamten ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter die Beglaubigung vornehmen; 2. die Verfügungen und Eintragungen zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem amtlichen Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 oder einem sonstigen, hiermit in Verbindung stehenden Verzeichnis, mit Ausnahme der Verfügungen und Eintragungen, die zugleich eine Berichtigung rechtlicher Art oder eine Berichtigung eines Irrtums über das Eigentum betreffen;