§ 12 IntErbRVG
Stand: 29.06.2015
zuletzt geändert durch:
-, -
Abschnitt 3 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung
Unterabschnitt 2 Beschwerde; Rechtsbeschwerde

§ 12 IntErbRVG Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde

§ 12 Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde

IntErbRVG ( Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz )

(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt. (2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen. (3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 11 Absatz 3).