§ 121 GBO
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
SECHSTER ABSCHNITT Anlegung von Grundbuchblättern

§ 121 GBO (Veröffentlichung des Aufgebots)

§ 121 (Veröffentlichung des Aufgebots)

GBO ( Grundbuchordnung )

(1) 1Das Aufgebot ist an die für den Aushang von Bekanntmachungen des Grundbuchamts bestimmte Stelle anzuheften und einmal in dem für die amtlichen Bekanntmachungen des Grundbuchamts bestimmten Blatte zu veröffentlichen. 2Das Grundbuchamt kann anordnen, daß die Veröffentlichung mehrere Male und noch in anderen Blättern zu erfolgen habe oder, falls das Grundstück einen Wert von weniger als 3 000 Euro hat, daß sie ganz unterbleibe. (2)